Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
J.Fuhrmann Werterhalt
Inhaber: Jörg Fuhrmann
Moerser Straße 19
47447 Moers
E-Mail: info@jfuhrmann-werterhalt.de
Stand: 29.09.2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen J. Fuhrmann Werterhalt, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“, über Wartungs-, Reparatur-, Instandhaltungs-, Einstell-, Austausch- und Kleinmontagearbeiten sowie die Lieferung und Montage der hierfür erforderlichen Bauteile und Materialien.
Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für eine dieser Kundengruppen gelten.
Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die Angaben in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB.
Abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Angebot, Auftrag und Leistungsumfang
Art und Umfang der geschuldeten Arbeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
Angebote gelten für die darin angegebene Dauer. Ist keine Gültigkeitsdauer angegeben, kann das Angebot innerhalb von 14 Tagen angenommen werden.
Kostenschätzungen und Kostenanschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Wird während der Arbeiten erkennbar, dass ein zugrunde gelegter Kostenanschlag wesentlich überschritten werden muss, wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert. Weitere kostensteigernde Arbeiten werden, soweit erforderlich, mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Zusätzliche Arbeiten, die bei Auftragserteilung nicht vereinbart waren, werden nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber ausgeführt und zusätzlich berechnet.
§ 3 Besichtigung, Fehlersuche und Aufmaß
Besichtigungen, Fehlersuchen, Funktionsprüfungen, Aufmaße und sonstige Vorarbeiten können vergütungspflichtig sein, wenn dies vor Durchführung der jeweiligen Leistung vereinbart oder dem Auftraggeber vorher mitgeteilt wurde.
Führt eine Fehlersuche nicht zu einer Reparatur oder stellt sich heraus, dass eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll bzw. nicht möglich ist, bleibt der bis dahin vereinbarte und tatsächlich erbrachte Aufwand grundsätzlich vergütungspflichtig.
Ein Kostenanschlag wird nur berechnet, wenn dessen Vergütung vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot, Auftrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern können Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Arbeitsleistung, Anfahrt, Fahrzeugkosten, Material, Ersatzteile und sonstige Aufwendungen können getrennt berechnet werden, soweit dies vor Auftragserteilung vereinbart oder aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung ersichtlich ist.
Bei auftragsbezogen zu beschaffenden, speziell bestellten oder nicht ohne Weiteres anderweitig verwendbaren Materialien kann die Materialbeschaffung von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Die Höhe wird dem Auftraggeber vor der Bestellung mitgeteilt.
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen.
Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Material- und Ersatzteilbestellungen
Erforderliche Materialien und Ersatzteile werden nach verbindlicher Auftragserteilung entsprechend den vereinbarten technischen Anforderungen beschafft.
Lieferzeiten und Liefermöglichkeiten von Herstellern, Großhändlern und sonstigen Lieferanten liegen nicht vollständig im Einflussbereich des Auftragnehmers. Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, werden dem Auftraggeber nach Bekanntwerden möglichst zeitnah mitgeteilt.
Können ursprünglich vorgesehene Ersatzteile nicht mehr geliefert werden, wird vor der Verwendung eines technisch abweichenden Ersatzteils Rücksprache mit dem Auftraggeber gehalten, sofern die Abweichung für die vereinbarte Leistung von Bedeutung ist.
Werden Materialien oder Ersatzteile ausschließlich oder überwiegend für einen konkreten Auftrag beschafft und wird dieser Auftrag anschließend vom Auftraggeber gekündigt oder storniert, können die dadurch entstandenen und nicht ersparten Kosten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei der Abrechnung berücksichtigt werden.
Dies gilt insbesondere für speziell beschaffte, angefertigte, konfigurierte oder vom Lieferanten nicht beziehungsweise nur gegen Kosten zurückgenommene Materialien und Ersatzteile.
Ist eine Rückgabe an den Lieferanten oder eine anderweitige wirtschaftliche Verwendung möglich, wird dies bei der Abrechnung angemessen berücksichtigt. Tatsächlich anfallende Rückgabe-, Versand- oder sonstige Rücknahmekosten können berücksichtigt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 6 Kündigung oder Stornierung durch den Auftraggeber
Gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Kündigt oder storniert der Auftraggeber einen bereits verbindlich erteilten Auftrag, richten sich die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers insbesondere nach § 648 BGB.
Bereits erbrachte Leistungen, insbesondere Besichtigungen, Aufmaße, Fehlersuchen, Arbeitszeiten und sonstige vereinbarte Leistungen, sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten.
Auftragsbezogen bereits beschaffte Materialien und Ersatzteile können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei der Abrechnung berücksichtigt werden, soweit die hierfür entstandenen Aufwendungen durch die Kündigung nicht erspart werden und die Teile nicht anderweitig wirtschaftlich verwendet oder zurückgegeben werden können.
Der Auftragnehmer rechnet sich ersparte Aufwendungen sowie eine zumutbare anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder des Materials nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften an.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht eines Verbrauchers, insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen, wird durch diese Regelungen nicht eingeschränkt.
§ 7 Termine, Zugang und Mitwirkung des Auftraggebers
Vereinbarte Termine sind vom Auftraggeber einzuhalten. Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, soll der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber so früh wie möglich informieren.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitsort zum vereinbarten Termin zugänglich ist und die vereinbarten Arbeiten durchgeführt werden können.
Ist der Auftraggeber bei einem vereinbarten Termin nicht anzutreffen, wird kein Zugang ermöglicht oder kann die vereinbarte Leistung aus einem anderen vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen die hierdurch entstandenen angemessenen Aufwendungen beziehungsweise eine angemessene Entschädigung verlangt werden.
Hierzu können insbesondere eine vergebliche Anfahrt sowie der durch den ausgefallenen Termin entstandene Zeitaufwand gehören. Ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der Arbeitszeit werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
Eine pauschale Stornogebühr wird nicht erhoben, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftraggeber stellt, soweit dies für die vereinbarten Arbeiten erforderlich ist, am Einsatzort einen geeigneten, funktionsfähigen und sicher nutzbaren Stromanschluss sowie Wasser in üblichem Umfang unentgeltlich zur Verfügung.
Soweit für die Arbeiten erforderlich, sorgt der Auftraggeber außerdem für eine ausreichende Zugänglichkeit und Beleuchtung des Arbeitsbereichs.
Vom Auftraggeber bereitgestellte Strom-, Wasser- oder sonstige Anschlüsse müssen sich in einem ordnungsgemäßen und sicher nutzbaren Zustand befinden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte Besonderheiten, Vorschäden, verdeckte Leitungen, technische Veränderungen oder sonstige Umstände hinzuweisen, die für die Durchführung der Arbeiten von Bedeutung sein können.
Empfindliche, wertvolle oder zerbrechliche Gegenstände sind vom Auftraggeber aus dem unmittelbaren Arbeitsbereich zu entfernen oder ausreichend zu sichern.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen einer unterlassenen oder verspäteten erforderlichen Mitwirkung des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 8 Vom Auftraggeber bereitgestellte Angaben und Materialien
Werden Ersatzteile oder sonstige Bauteile auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ausschließlich anhand von Maßen, Fotos, Typenbezeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers bestellt, hat der Auftraggeber für die Richtigkeit dieser Angaben einzustehen, soweit deren Fehlerhaftigkeit für den Auftragnehmer nicht erkennbar war.
Entstehen durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zusätzliche Aufwendungen, können diese dem Auftraggeber berechnet werden, soweit er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu vertreten hat.
Bei vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien oder Ersatzteilen haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel oder Schäden, soweit diese ausschließlich auf deren Beschaffenheit, Fehlerhaftigkeit oder mangelnder Eignung beruhen und für den Auftragnehmer bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren. Gesetzliche Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 9 Vorgefundene Schäden und technische Grenzen
Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten können nach Beginn der Arbeiten weitere, zuvor nicht erkennbare Schäden, Verschleißerscheinungen oder technische Mängel sichtbar werden.
Soweit hierdurch zusätzliche Arbeiten oder Materialien erforderlich werden, wird der Auftraggeber vor deren Ausführung informiert und, soweit möglich, über die voraussichtlichen zusätzlichen Kosten unterrichtet.
Eine Wartung, Einstellung oder Reparatur gewährleistet nicht, dass alters-, material- oder verschleißbedingt vorgeschädigte Bauteile dauerhaft störungsfrei bleiben.
Wird bei der Durchführung der Arbeiten festgestellt, dass eine weitere Bearbeitung aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht fachgerecht durchgeführt werden kann, darf der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen oder abbrechen. Der Auftraggeber wird hierüber informiert.
Die gesetzlichen Mängelrechte hinsichtlich der tatsächlich vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten bleiben unberührt.
§ 10 Sicherheitstechnik
Bei Arbeiten an Schlössern, Beschlägen, Schließsystemen sowie bei der Montage zusätzlicher mechanischer oder sonstiger Sicherheitstechnik schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Ausführung der konkret vereinbarten Leistung.
Zusätzlich angebrachte Sicherheitstechnik dient dazu, Einbruchsversuche und unbefugtes Eindringen zu erschweren, die hierfür erforderliche Zeit und den Aufwand zu erhöhen und dadurch das Risiko eines erfolgreichen Einbruchs zu verringern.
Auch fachgerecht montierte und funktionsfähige Sicherheitstechnik kann einen Einbruch oder Einbruchsversuch jedoch nicht unter allen Umständen verhindern. Eine Garantie oder Zusicherung eines hundertprozentigen Schutzes vor Einbruch, Einbruchsversuchen, Beschädigungen oder unbefugtem Zutritt wird daher nicht übernommen.
Der tatsächliche Schutz hängt unter anderem von Art und Beschaffenheit des vorhandenen Fensters, der Tür, des Rahmens, des Mauerwerks, der bereits vorhandenen Sicherungseinrichtungen sowie der Art und Vorgehensweise eines möglichen Einbruchsversuchs ab.
Soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Sicherheitsklasse, Widerstandsklasse oder sonstige konkrete Beschaffenheit vereinbart wurde, wird keine darüber hinausgehende Beschaffenheits- oder Sicherheitsgarantie übernommen.
Die gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers bei einer mangelhaften Montage oder einer sonstigen mangelhaften Ausführung der vereinbarten Arbeiten bleiben hiervon unberührt.
§ 11 Abnahme und Mängel
Soweit die ausgeführte Leistung einer Abnahme bedarf, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Abnahme.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Für Mängel der ausgeführten Arbeiten gelten die gesetzlichen Mängelrechte und gesetzlichen Verjährungsfristen.
Dem Auftragnehmer ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, einen berechtigten Mangel im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllungsrechte zu prüfen und zu beseitigen.
Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden oder Beeinträchtigungen, die ausschließlich auf gewöhnlichem Verschleiß, unsachgemäßer Bedienung, nachträglichen Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte oder auf anderen, von der ausgeführten Leistung unabhängigen Ursachen beruhen.
§ 12 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Ebenfalls unbeschränkt bleibt die Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren und für den Vertrag typischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die gesetzlichen Rechte wegen Mängeln der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Eigentum an noch nicht eingebautem Material
Soweit gelieferte Materialien und Ersatzteile vor ihrem Einbau rechtlich selbstständig bleiben, bleiben sie bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 14 Verbraucher-Widerrufsrecht
Verbrauchern kann insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich des gesetzlich vorgesehenen Muster-Widerrufsformulars.
Wünscht der Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der beauftragten Leistung beginnt, wird hierzu eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers eingeholt.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen erfolgt das Verlangen zum vorzeitigen Beginn auf einem dauerhaften Datenträger, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
Der Verbraucher wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerruf Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen zu leisten ist.
Soweit gesetzlich erforderlich, bestätigt der Verbraucher vor Beginn der Arbeiten außerdem seine Kenntnis davon, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen kann.
Die Einzelheiten zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung. Diese AGB ersetzen die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung nicht.
§ 15 Verbraucherschlichtung
J. Fuhrmann Werterhalt ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.
§ 17 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
